Zulassungserfordernisse
Laut der Richtlinie bedarf es zur Verwaltung, Administration und zum Vertrieb eines AIFs an professionelle Anleger einer Zulassung des AIFM durch die zuständige Behörde seines Mitgliedstaats.
Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. In Deutschland wird dieses voraussichtlich die BaFin sein. Neben der Identifizierung der Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich leiten, und den Gesellschaftern, die eine qualifizierte Beteiligung an dem AIFM halten, muss der Zulassungsantrag detailliert darüber informieren, wie der AIFM die sich aus der Richtlinie ergebenen Pflichten erfüllt. Außerdem sind Angaben zu der Vergütungspolitik und –praxis sowie der Übertragung von Aufgaben auf Dritte (Outsourcing) erforderlich.
Vor Erteilung einer Zulassung muss die zuständige Behörde insbesondere davon überzeugen sein, dass der AIFM
- alle sich aus der Richtlinie ergebenen Pflichten erfüllt,
- über ausreichende Eigenmittel verfügt und
- die handelnden Personen ausreichend gut beleumdet sind sowie über ausreichende Erfahrung im Hinblick auf die Anlagestrategie der von dem AIFM verwalteten AIF verfügen.
Nach Einreichung des vollständigen Zulassungsantrags müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden. Es besteht die Möglichkeit die Frist aufgrund besonderer Begleitumstände um drei Monate zu verlängern.
Bei Erteilung der Zulassung haben die zuständigen Aufsichtsbehörden das Recht, den Umfang der Zulassung insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Anlagestrategie der von dem AIFM verwalteten AIF zu beschränken. Erst mit Erteilung der Zulassung ist der AIFM zu der Verwaltung, Administration und dem Vertrieb von AIFs an professionelle Anleger berechtigt.
Für den Vertrieb von Anteilen an einem AIF muss der AIFM zusätzliche Meldepflichten erfüllen. Der Vertrieb ist auf den Vertrieb an professionelle Anleger beschränkt. Es ist vorgesehen, dass Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen Vertrieb an Kleinanleger zulassen können. Besonderheiten sind bei Sachverhalten mit Drittlandbezug zu beachten.

