Konzeptionsphase
In der Konzeptionsphase sind Sie als Initiator, nachdem Sie ein geeignetes Investitionsobjekt ausgemacht haben, mit der wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und haftungssicheren Gestaltung des geschlossenen Fonds befasst. Da der AIFM-Richtlinienentwurf nicht den Fonds direkt, sondern die Personen reguliert, die mit der Verwaltung, Administration und dem Vertrieb betraut sind, unterliegt die Konzeption als solche keiner Regulierung. Eine Zulassung durch die zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Davon unberührt bleiben aufsichtsrechtliche Anforderungen auf nationaler Ebene wie z.B. die Prospektierungspflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz, sollte ein Mitgliedstaat den Vertrieb solcher Produkte an Kleinanleger gestattet.
Bereits in der Konzeptionsphase darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Richtlinienentwurf die Verwaltung, Administration und den Vertrieb der Fonds reguliert und die Personen, die diese Leistungen erbringen, einer Zulassung bedürfen. In dem Zulassungsverfahren müssen die zuständigen Behörden davon überzeugt werden, dass der Antragsteller die in dem Richtlinienentwurf vorgesehenen Pflichten erfüllen. Die Zulassung kann durch die Behörde beschränkt werden - bspw. auf die Verwaltung eines bestimmten Fondstyps.
Zudem ist in dieser Phase darauf zu achten, dass in der Initialphase die Unterlagen und Auskünfte vorliegen, um den Informationspflichten gegenüber den Behörden und potentiellen Anlegern nachzukommen.

