Hedgefonds
Setzen Sie in den von Ihnen verwalteten AIFs systematisch Hebeleffekte in erheblichem Umfang ein, so unterliegen Sie nach dem Richtlinienentwurf besonderen Informationspflichten gegenüber Ihren Anlegern und den zuständigen Behörden.
Ein systematischer Einsatz von Hebeleffekten in erheblichem Umfang wird angenommen, wenn die Hebelfinanzierung aus sämtlichen Quellen in zwei der vier vorangegangenen Quartale zusammengenommen den Wert des Eigenkapitals des AIFs übersteigt. Zu den Hebelfinanzierungen gehört jede Kreditaufnahme, Wertpapieranleihe, in Derivate eingebettete Hebeleffekte und Sachverhalte, durch die es zu einer Erhöhung des Engagements bei einer bestimmten Anlage eines AIFs kommt.
Der Anleger ist in solchen Fällen zu informieren
- bis zu welchem Umfang Hebeleffekte eingesetzt werden dürfen,
- unter welchen Voraussetzungen Finanzsicherheiten und Garantien, die in diesem Zusammenhang gegeben worden sind, wiederverwendet werden dürfen, und
- quartalsmäßig über die Höhe der eingesetzten Hebeleffekte.
Ferner bestehen besondere Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Dieser sind
- der Gesamtbetrag der eingesetzten Hebeleffekte bei den von Ihnen verwalteten AIFs und
- eine Aufteilung des Betrags in Hebelfinanzierungen durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe und Hebelfinanzierungen, die in Derivate eingebettet sind, sowie
- die Identität der fünf größten Kreditgeber eines jeden AIFs und die bei diesen aufgenommenen Beträge
mitzuteilen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Hebelfinanzierung bei AIFs zu begrenzen.

