Einführende Informationen
Waren Sie bisher als Initiator geschlossener Fonds nicht reguliert und unterlagen nur in Ausnahmefällen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, so sieht der Richtlinienentwurf, wenn Sie in dessen Anwendungsbereich fallen, eine umfassende Regulierung bei der Ausübung Ihrer bisherigen Tätigkeiten vor.
Von dem Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs erfasst werden die Verwaltung und der Vertrieb alternativer Investmentfonds. Darunter fallen alle Fonds, die nicht in den Anwendungsbereich der OGAW-Richtlinie fallen. Das sind z.B. offene und geschlossene Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Infrastrukturfonds und Rohstofffonds. Nicht in den Anwendungsbereich fallen sollen solche Person, deren verwaltetes AIF-Vermögen bestimmte Schwellenwerte nicht erreicht. Diese liegen grundsätzlich bei einem Betrag von 100 Mio. EUR. Erfasst werden auch durch Hebelfinanzierung erworbene Vermögenswerte. Ist das von Ihnen verwaltete AIF-Vermögen insgesamt nicht hebelfinanziert und können die Anleger innerhalb von fünf Jahren nach Auflegung kein Kündigungsrecht ausüben, so erhöht sich der Betrag auf 500 Mio. EUR.
Werden Sie von dem Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs erfasst, so sind Sie zu der Verwaltung und dem Vertrieb von AIF-Anteilen nur berechtigt, wenn Sie über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügen. Diese muss sich davon überzeugen, dass Sie allen Pflichten, die sich aus dem Richtlinienentwurf ergeben, nachkommen. Darüber hinaus sieht der Richtlinienentwurf vor, dass die zuständige Behörde eine Zulassung nur erteilt, wenn Sie die in dem Entwurf vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen erfüllen.

