Anwendung
Die Richtlinie reguliert nicht die Fonds unmittelbar, sondern die Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der EU oder einem Drittland haben. Der Anwendungsbereich ist weit konzipiert und erfasst alle offenen und geschlossenen Fonds (AIF) mit Sitz in der EU oder einem Drittland, die nicht bereits reguliert werden und unter die OGAW-Richtlinie fallen. Betroffen sind die Verwaltung und der Vertrieb von Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds und andere Arten institutioneller Fonds und zwar unabhängig von der rechtlichen Struktur des AIF. Werden Holdinggesellschaften oder supranationale Institutionen wie bspw. die Weltbank oder die europäische Zentralbank aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, ist für Institutionen im Sinne der Bankenrichtlinie und Pensionsfonds eine solche Ausnahmeregelung in dem endgültigen Richtlinientext nicht vorgesehen. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung nach der AIFM-Richtlinie zu beantragen.
Unterschreitet ein AIFM bestimmte Schwellenwerte, so unterliegt er lediglich einer Registrierungspflicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat. Einer zwingenden Zulassung als AIFM bedarf es nicht. Er ist allerdings verpflichtet, die zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und die größten Risiken und Risikokonzentrationen bei den von ihm verwalteten AIF zu unterrichten. Es soll so die Entstehung von Systemrisiken vermieden werden. Die Schwellenwerte liegen bei einem durch den AIFM verwalteten Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR bzw. von weniger als 500 Mio. EUR, wenn keiner der AIF hebelfinanziert ist und die Anleger innerhalb von fünf Jahren nach Auflegung kein Kündigungsrecht ausüben können. Um insbesondere von dem EU weiten Pass der AIFM-Richtlinie zu profitieren, ist für kleine AIFM allerdings nach wie vor die Optionsmöglichkeit zu einer Zulassung nach der AIFM-Richtlinie vorgesehen.
Nicht eindeutig geregelt ist die Berechnung der genannten Schwellenwerte für das verwaltete Vermögen. Auch ist unklar, wie AIFM zu behandeln sind, deren verwaltetes Vermögen innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreitet und/oder unterschreitet. Im Rahmen der Level II Maßnahmen ist die Kommission daher beauftragt diese Punkte näher zu definieren.

