Anlegerverwaltung / Verwahrung
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten soll es zukünftig nicht mehr erlaubt sein, dass Sie als Initiator neben der Verwaltung der Vermögenswerte des AIFs auch die Verwahrung dieser übernehmen dürfen.
Im Überblick beinhaltet die Verwahrung der Vermögenswerte eines AIFs
- die Entgegennahme von Zahlungen des Anlegers und die Auszahlung an Anleger,
- die Führung getrennter Anlegerkonten,
- die Verwahrung der Finanzinstrumente und
- die Prüfung des Eigentumsübergangs von Vermögenswerten, die ein AIF erworben hat.
Als Verwahrstelle soll nach dem Richtlinienentwurf nur ein Kreditinstitut mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet fungieren können. Der Kompromissvorschlag erweitert den Personenkreis auf nach der MiFID-Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Rechtsträgern, die per Gesetz einer beruflichen Registrierung, gesetzlichen und regulativen Bestimmungen oder Berufs- und Standesregeln unterliegen.
Kommt eine Verwahrstelle den ihr auferlegten Pflichten nicht nach, so sieht der Richtlinienentwurf einen separaten Haftungstatbestand vor.
Die einer Verwahrstelle übertragenen Aufgaben können nach dem Richtlinienentwurf auf eine Unterverwahrstelle übertragen werden. Diese Möglichkeit wird durch den Kompromissvorschlag beschränkt. Es ist nur die Übertragung bestimmter Aufgaben zulässig und zusätzlich muss die Unterverwahrstelle strengen Anforderungen genügen.
Auch wenn der AIF seinen Sitz in einem Drittland hat, muss die Verwahrstelle im Gemeinschaftsgebiet ansässig sein. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sieht der Richtlinienentwurf die Möglichkeit der Übertragung auf eine Unterverwahrstellt vor.

